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   OVG Sachsen, 27.02.2017 - 4 B 236/16   

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OVG Sachsen, 27.02.2017 - 4 B 236/16 (https://dejure.org/2017,6159)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2017 - 4 B 236/16 (https://dejure.org/2017,6159)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 (https://dejure.org/2017,6159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschulung durch eine Internetschule

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025

    Erledigung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2017 - 4 B 236/16
    Im Fall einer selbstbeschafften Hilfe kommt eine Kostenübernahme für die Vergangenheit in Betracht (BayVGH, Beschl. v. 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 20.03.2015 - 2 D 111/14

    Erstausbildung zum Rettungsassistenten und anschließender Arbeit in dem Beruf als

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2017 - 4 B 236/16
    In entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt er nur für Rechtsstreitigkeiten in Betracht, die eine persönliche Angelegenheit betreffen (SächsOVG, Beschl. v. 20. März 2015 - 2 D 111/14.NC, juris Rn. 5; vgl. a. BayVGH, Beschl. v. 9. April 2009 - 12 C 08.1719 -, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 09.04.2009 - 12 C 08.1719

    Jugendhilfe / Eingliederungshilfe; Übernahme von Internatskosten;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2017 - 4 B 236/16
    In entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt er nur für Rechtsstreitigkeiten in Betracht, die eine persönliche Angelegenheit betreffen (SächsOVG, Beschl. v. 20. März 2015 - 2 D 111/14.NC, juris Rn. 5; vgl. a. BayVGH, Beschl. v. 9. April 2009 - 12 C 08.1719 -, juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1997 - 9 S 1250/97

    Prozeßkostenvorschuß des Unterhaltsberechtigten - nichtehelichen - Kindes:

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2017 - 4 B 236/16
    Bei der vom Antragsteller im Rahmen der Jugendhilfe begehrten Übernahme der Kosten der Beschulung an der "Web-Individualschule B....." handelt es sich um eine solche persönliche Angelegenheit (zu Verfahren wegen Sozialhilfe und Jugendhilfe vgl. VGH BW, Beschl. v. 20. Juni 1997 - 9 S 1250/97 -, juris Rn. 3).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Allerdings liegt hier ein Fall sogenannter schulbezogener Eingliederungshilfe vor, bei dem regelmäßig eine Erstreckung des Beurteilungszeitraums bis zum Ende des Schuljahres in Betracht zu ziehen ist (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2018 - 2 K 11183/17 -, juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen auch Bayer. VGH, Urt. v. 18.02.2008 - 12 B 06.1846 -, juris Rn. 36: zeitabschnittsweise Prüfung nach Schuljahren bei Hilfen für eine angemessene Schulbildung; VG München, Beschl. v. 18.02.2020 - M 18 E 19.5506 -, juris Rn. 58: Bewilligung einer Schulbegleitung bis zum Ende des Schuljahres; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6: Anspruch auf Ersatz von Schulkosten für den Besuch einer Web-Individualschule bis zum Ende des Schuljahres).

    Dieser Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme kann sich unter Umständen allerdings auch dahingehend verdichten, dass nur eine einzige Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (ebenso VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f. und Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 37a).

    Dieses Verständnis liegt im Übrigen auch den Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 17 ff.) zugrunde, welche die Kosten für den Besuch einer privaten Fernschule bzw. einer Webindividualschule als erstattungsfähige Maßnahmen der Eingliederungshilfe angesehen haben.

    Weiterhin gilt es zu betonen, dass die Kammer die Fernbeschulung des Klägers nicht als dauerhaften Ersatz für eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem ansieht, sondern der Fernunterricht die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass er in Zukunft möglichst wieder an einer Regelschule beschult werden kann, indem er Anschluss an den Unterrichtsstoff und das Leistungsniveau einer seinem Alter entsprechenden Klassenstufe findet (vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 7 f.).

  • OVG Sachsen, 23.09.2020 - 3 A 975/19

    Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Schulpflicht; Webschule;

    16 Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Beklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 -, diesem ab dem 1. März 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 Eingliederungshilfe unter Einschluss der Kosten für die Nutzung der Webschule zu gewähren.

    Die Einholung eines solchen Gutachtens war nach der einstweiligen Anordnung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27. Februar 2017, a. a. O.) für dem Zeitraum ab dem Schuljahr 2017/2018 zwingende Voraussetzung für eine Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Kosten der Inanspruchnahme von Leistungen der Webschule.

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1152/21

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie und Dyskalkulie

    Dieser Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme kann sich unter Umständen allerdings auch dahingehend verdichten, dass nur eine einzige Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (ebenso VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f. und Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 37a).

    Allerdings kann sich der Beurteilungsspielraum auch dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (vgl. etwa VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f.; Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 06/20, § 35a Rn. 37a).

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Allerdings liegt hier ein Fall sogenannter schulbezogener Eingliederungshilfe vor, bei dem regelmäßig eine Erstreckung des Beurteilungszeitraums bis zum Ende des Schuljahres in Betracht zu ziehen ist (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2018 - 2 K 11183/17 -, juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen auch Bayer. VGH, Urt. v. 18.02.2008 - 12 B 06.1846 -, juris Rn. 36: zeitabschnittsweise Prüfung nach Schuljahren bei Hilfen für eine angemessene Schulbildung; VG München, Beschl. v. 18.02.2020 - M 18 E 19.5506 -, juris Rn. 58: Bewilligung einer Schulbegleitung bis zum Ende des Schuljahres; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6: Anspruch auf Ersatz von Schulkosten für den Besuch einer Web-Individualschule bis zum Ende des Schuljahres).

    Dieser Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme kann sich unter Umständen allerdings auch dahingehend verdichten, dass nur eine einzige Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (ebenso VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f. und Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 37a).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 3 M 159/20

    Zur Ruhendstellung der Schulpflicht

    Das Gleiche würde gelten, sofern der Nachrangigkeitsgrundsatz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht mehr zum Tragen käme (vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 - juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009, a.a.O. [3. Orientierungssatz]; SächsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 - juris).
  • OVG Sachsen, 25.01.2019 - 3 B 208/18

    Eingliederungshilfe; Kostenübernahme; Beschulung; web-Schule; Befreiung

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass die Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG ruht (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 111 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 8, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 2 B 183/17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 20, 24).
  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 2 B 183/17

    Ruhen der Schulpflicht, Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des

    Hinzu kommt, dass die Sachlage angesichts der bislang vorliegenden uneinheitlichen medizinischen und psychologischen Berichte und Stellungnahmen (vgl. hierzu Beschlussabdruck S. 5, 7 ff.) derzeit unklar ist, so dass im Hauptsacheverfahren Beweis erhoben werden müsste durch die Einholung weiterer Gutachten unter Mitwirkung des Antragstellers.10 Hierbei bleibt es auch in Ansehung des vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 - (juris).
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